Hier der Inhalt meiner Stellungnahme zur Nachlese:
Axams, 30. Juni 2023
Stellungnahme zu:
Straßen- und Ortsbildschutz; Festlegung von örtlichen Bauvorschriften nach § 27 TBO 2022;
Auflegung des ENTWURFES der Verordnung;
Sehr geehrter Herr Bürgermeister!
Sehr geehrte Gemeinderätinnen und Gemeinderäte!
Der Gemeinderat der Gemeinde Axams hat in seiner Sitzung vom 11.5.2023 gemäß § 27 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl. Nr. 44/2022, idgF, mehrheitlich beschlossen (9 JA / 7 NEIN / 1 Enthaltung), den Verordnungsentwurf über die Festlegung von örtlichen Bauvorschriften zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
Hiermit möchte ich zur geplanten Verordnung, wie bereits auch schon in der Sitzung vom 11.5.2023 teilweise ausgeführt, nochmalig die Chance ergreifen um dazu Stellung zu nehmen:
Vorbildhaftes Verhalten der Axamer Bevölkerung in den vergangenen Jahren
Vorab möchte ich mich recht herzlich bei der Axamer Bevölkerung bedanken, die Ihre Liegenschaften in den vergangenen Jahren in Eigeninitiative immer sehr vorbildlich gehegt und gepflegt haben. All diese Haus- und Wohnungseigentümer haben somit gemeinsam bis zum heutigen Tag diesen wesentlichen Beitrag zu einem funktionierenden Ortsbildschutz bereits geleistet. Es war weder ein Anreiz noch eine eigene Verordnung für die Bevölkerung notwendig – somit nochmals - herzlichen Dank!
Vergangene Bau- und Raumordnung der Gemeinde Axams
Nunmehr möchte ich festhalten, dass die Gemeinde Axams (jeweilige Zuständigkeit Bürgermeister / Gemeinderat) als verantwortliche Behörde für Bau- und Raumordnung die Ortsplanung aktiv und zum Wohle der Gemeindebürger zu gestalten hat. Dabei war in den vergangenen 30 Jahren zu vernehmen, dass dem Erhalt von „prägenden Gebäuden mit einem Ortsbildcharakter“ eher eine untergeordnete Rolle zugeführt wurde und sich Axams dadurch in den Jahren auch im Ortszentrum wesentlich verändert hat. In diesem Zusammenhang möchte ich jedoch klarstellen, dass zu jener Zeit die amtierenden Entscheidungsträger nach ihrem Ermessen zum besten Wohle der Gemeinde Axams entschieden haben und ich dies somit nicht weiter zu beurteilen vermag und will.
Festzustellen wäre allerdings, dass in diesen vergangenen Jahren wesentliche, bauliche Veränderungen (auch im Ortszentrum von Axams) abgesegnet und durchgeführt wurden. Aus den Planunterlagen (Beilage zur Verordnung) sind nun mehr nur noch vereinzelt, in der Gegend verstreute Häuser, als „charakteristisch wertvoll“ zu finden. Von einem „Ensemble“ kann man eigentlich nur mehr in der „Alpergasse“ sprechen, und wenn schon, dann auch nur die Südseite.
Somit sehe ich es als bei weitem überzogen, für eine Handvoll Häuser - als charakteristisch wertvoll erachtete Gebäude - eine Schutzzone solchen Ausmaßes über weite Teile des Ortszentrums von Axams zu erlassen.
Zusätzliche Hürde bei baulichen Angelegenheiten
Mit in Krafttreten dieser Verordnung werden für Liegenschaften, welche sich im dargelegten Schutzbereich befinden, weitere, erschwerende Hürden bei baulichen Maßnahmen erlassen. Der aktuelle Gemeinderat von Axams hat in der laufenden Periode mehrheitlich bereits mit einer sehr strengen und rigorosen Bau- und Raumordnung wesentliche Einschränkungen zur allgemeinen Tiroler Bauordnung festgelegt.
Hinweis: Dieser Bau- und Raumordnung habe ich als Gemeinderat nicht meine Zustimmung erteilt. Meine Begründungen sind dem Protokoll zur Gemeinderatssitzung vom 7.9.2022 zu entnehmen.
Nachteile gegenüber Besitzern von Liegenschaften außerhalb der Schutzzone
Mit dem Straßen- und Ortsbildschutz (der vorliegenden Verordnung) würde in Folge noch eine zusätzliche Hürde eingezogen, welche für Besitzer dieser Liegenschaften einen wesentlichen Nachteil gegenüber Bauwerbern – Besitzern von Liegenschaften außerhalb dieser Schutzzone - darstellt!
Eintrag ins Grundbuch
Hierzu möchte ich §9 der Rechtsvorschrift für Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, Tiroler – SOG 2021, Fassung vom 30.06.2023 anführen:
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§ 9
Grundbuchsrechtliche Bestimmungen
(1)Dem Grundbuchsgericht ist eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung der Entscheidung, mit der ein Gebäude zum charakteristischen Gebäude erklärt wird, zu übersenden. Das Grundbuchsgericht hat daraufhin beim Grundstück, auf dem sich das betreffende Gebäude befindet, dessen Eigenschaft als charakteristisches Gebäude anzumerken.
(2)Die Anmerkung nach Abs. 1 zweiter Satz bewirkt, dass sich niemand auf die mangelnde Kenntnis der Eigenschaft des betreffenden Gebäudes als charakteristisches Gebäude berufen kann.
(3)Wird die Erklärung eines Gebäudes zum charakteristischen Gebäude widerrufen, so ist dem Grundbuchsgericht eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung der Entscheidung über den Widerruf zu übersenden. Das Grundbuchsgericht hat daraufhin beim betreffenden Grundstück die Anmerkung nach Abs. 1 zweiter Satz zu löschen.
(4)Abs. 3 ist auch anzuwenden, wenn eine Entscheidung, mit der ein Gebäude zum charakteristischen Gebäude erklärt wird, nachträglich aufgehoben wird.
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Diesen Eintrag ins Grundbuch sehe ich als wesentlichen Eingriff in privates Eigentum für Besitzer einer betreffenden Liegenschaft. Dieser Eingriff in Privateigentum steht auch zu keiner Relation zum geplanten Straßen- und Ortsbildschutz im Sinne einer Erhaltung bzw. Verschönerung. Ebenfalls kann dieser Vermerk im Grundbuch, im Falle einer geplanten Veräußerung der Liegenschaft, zu einer möglichen Wertminderung führen!
Conclusio
Eine große Mehrheit der Axamer Bevölkerung hat in der Vergangenheit mit ihrem redlichen Schaffen bewiesen, dass es ohne große Bevormundung, sondern auf Eigeninitiative möglich ist, einen wertvollen Beitrag zum Orts- und Straßenbild zu leisten.
Zusätzliche Hürden in der Bau- und Raumordnung für Liegenschaften im Bereich der Schutzzone stellen für geplante (Bau)Vorhaben wesentliche Nachteile für dessen Besitzer gegenüber anderer Gemeindebürger dar.
Der Eintrag / Vermerk ins Grundbuch ist als Eingriff in privates Eigentum abzulehnen!
Aus angeführten Gründen/Feststellungen spreche ich mich (auch als betreffender Anrainer und Besitzer einer Liegenschaft in der vorliegend geplanten Schutzzone) gegen diese Verordnung aus. Ich werde auch als Mandatar im Gemeinderat von Axams meine Gegenstimme zum Erlass dieser Verordnung erheben.
Hiermit möchte ich noch festhalten, dass ich davon ausgehe, dass alle im Gemeindeamt eingelangten Stellungnahmen (mündlich und schriftlich) den Gemeinderätinnen und Gemeinderäten zur Einsicht vorgelegt werden. Nur damit kann eine entsprechend fundierte Meinungsbildung zur bevorstehenden Abstimmung erfolgen!
Mit besten Grüßen!
Thomas Larl
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